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Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht Nürnberg stattgefunden

Am 15.06.2020 fand vor dem Arbeitsgericht Nürnberg die Güteverhandlung statt.

Durch die Ausführungen des Gerichts ist davon auszugehen, dass die Ausübung der Heilkunde durch Notfallsanitäter ausschließlich im rechtfertigen Notstand oder im Rahmen der ausdrücklichen ärztlichen Delegation erlaubt ist. Eigene Kompetenzen im Bereich der ärztlichen Heilkunde werden dem Notfallsanitäter weder durch Gesetz noch durch die Rechtsprechung eingeräumt.

Es trat schon deutlich hervor, dass der Notfallsanitäter in erheblichem Maße gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstößt, wenn er außerhalb einer Situation im rechtfertigenden Notstand Medikamente verabreicht, bevor die Freigabe des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst in schriftlicher Form vorliegt. Außerhalb der Delegation ist immer der Notarzt nachzufordern, vermutlich auch außerhalb vom Freistaat Bayern.

In der durchaus konstruktiven Atmosphäre hat der betroffene Notfallsanitäter zugestimmt, dass die Abmahnung spätestens zum 31.03.2021 aus seiner Personalakte entfernt wird, da ansonsten ein mehrjähriges Verfahren unausweichlich gewesen wäre.

Bedauerlicherweise liegt die Ursache für diese arbeitsrechtlichen Maßnahme nur darin, dass die Freigabe der Delegation nicht direkt nach der Ergänzungsprüfung, sondern erst 2,5 Monate danach ohne weitere Maßnahmen erfolgte und ein Gespräch zwischen Notfallsanitäter und Ärztlichem Leiter Rettungsdienst, anders als vom Freistaat Bayern vorgegeben, offensichtlich nicht stattfand.

Auch dieses Verfahren zeigt wie die Notfallsanitäter durch die Politik im Stich gelassen werden. Es zählt nicht die Patientenversorgung und das Umsetzen des Notfallsanitätergesetzes, sondern nicht nachvollziehbare Formalien. Es bedarf endlich Rechtssicherheit und keine regelhaften Tätigkeiten im rechtfertigenden Notstand.

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