Deutlich hörbar-
unser Einsatz für den Rettungsdienst.
Aufgrund der vielen Fragen zur Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und den Vorgaben in Baden-Württemberg und Bayern, haben wir eine Stellungnahme vom Fachanwalt für Medizinrecht Herrn Dr. Brock aus Lübeck in Auftrag gegeben.
Herr Dr. Brock kommt u. a. zu der Erkenntnis, dass die Ärztlichen Leiter der Rettungsdienste (ÄLRD) zwar invasive Maßnahmen freigeben, aber keine verbieten können. Es ist jedoch bei sog. 1c-Maßnahmen wichtig, dass sich die Notfallsanitäter nur auf § 5a IfSG sicher berufen können, wenn sich die epidemische Lage auch auf den Rettungsdienst vor Ort auswirkt. Insofern sollte u. a. auf eine Notarztnachforderung nicht verzichtet werden, wenn dies vorher vom ÄLRD oder einer zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.
Sollte sich ein Notfallsanitäter wegen invasiven Maßnahmen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1c Notfallsanitätergesetz arbeits- und/oder strafrechtlich verantworten müssen, bieten wir auch Nichtmitglieder während der durch Sars-Cov-2 verursachten epidemischen Lage nationaler Tragweite und dem damit in Kraft getretenen § 5a Infektionsschutzgesetz, unter den unten angegebenen Voraussetzungen, eine kostenlose Rechtsberatung an. Für Mitglieder werden wir, wie gewohnt, zudem die Gerichts- und Klagekosten sowie alle weiteren Gebühren tragen.
Dies gilt dann, wenn bei der invasiven Maßnahme folgende Grundsätze beachtet wurden:
Zur Rechtsberatung sind möglichst alle Dokumente (keine Patientendaten) per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu schicken.
Wir laden Sie herzlich ein zur Teilnahme an einer Kurzumfrage zur Corona-Pandemie! Die Umfrage stammt aus einer Kooperation des DBRD mit dem Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universität Düsseldorf.
Ziel ist es, zu ermitteln, wie gut Sie sich als Beschäftigte im Rettungsdienst auf die Versorgung von Patienten mit dem Coronavirus vorbereitet fühlen, welche Belastungen für Sie durch die Corona-Pandemie entstehen, wie Sie ihr eigenes Infektionsrisiko einschätzen und ob Sie sich von den vorhandenen Schutzmaßnahmen ausreichend geschützt fühlen.
Link zur Umfrage: https://ww3.unipark.de/uc/Corona_Rettungsdienst/
Dauer: 5 Minuten
Die Umfrage ist bis zum 16.04.2020 online.
Der DBRD hat den Fachanwalt für Medizinrecht Herrn Dr. Brock aus Lübeck um eine arbeits- und strafrechtliche Einschätzung zu fehlender Schutzausrüstung im Rettungsdienst gebeten.
Die Firma PFN-Seminare bietet Fortbildungen aus dem Bereich der Notfallmedizin für Ärzte und Angehörige medizinischer Fachberufe sowie interdisziplinären, multiprofessionellen Teams an.
In unseren CRM-Seminaren werden realistische Fälle simuliert und von erfahrenen CRM Instruktoren begleitet. Modernste Technik sorgt für eine sorgfältige Dokumentation der Ereignisse. Im Anschluss werden diese Fälle im Team besprochen und durch einen erfahrenen Instruktor (Pilot/CRM-Instruktor) begleitet. Dabei geht es um menschliches Verhalten und Teamprozesse in kritischen Situationen.
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DBRD
Deutscher Berufsverband Rettungsdienst e.V.
Maria-Goeppert-Straße 3
23562 Lübeck
Telefon: +49 451-3 05 05 86-0
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