Urteil zum Angriff auf Rettungsdienstkräfte nicht nachvollziehbar
Am 25.02.2020 fand vor dem Amtsgericht Berlin Tiergarten die Verhandlung wegen tätlichen Übergriffen auf Rettungsdienstkräften statt.
Der 38jährige Angeklagte gab zu am 06.05.2019 gegen 3 Uhr die Rettungsdienstkräfte in seiner Wohnung bedroht, gefilmt und getreten zu haben. Er setzte zunächst den Notruf ab, um den in seiner Wohnung befindlichen erkrankten Freund rettungsdienstlich versorgen zu lassen. Direkt nach dem Eintreffen der RTW- und NEF-Besatzung am Patienten störte er die Versorgung zunächst verbal und filmte anschließend mit seinem Smartphone die Untersuchung der Notärztin. Trotz mehrmaliger Aufforderung des Rettungsdienstes, dieses zu unterlassen, wurde der Angeklagte immer aggressiver und drohte sie zu schlagen.
Nachdem unser Mitglied (RettAss v. RTW) aufgrund der Bedrohung den Notruf absetze, verließ das gesamte Team die Wohnung. Dabei folgte der Angeklagte der Besatzung durch das Treppenhaus, filmte weiter und trat dann den NEF-Fahrer von hinten ins Bein. Dabei stürzte der BF-Beamte mit seinem Rucksack auf dem Rücken die Treppe runter und zog sich Prellungen sowie Abschürfungen zu. Der Angeklagte ballte zudem die Faust und wollte offensichtlich noch zuschlagen.
Bei der weiteren „Flucht“ zu den Fahrzeugen folgte ihnen der Angeklagte immer noch filmend. Selbst der Rückzug in die Fahrzeuge und eingeschalteten Blaulicht sowie Presslufthorn hielt den Angeklagten nicht von seinem Vorhaben ab. Kurz danach trafen ein HLF und der Einsatzleitdienst sowie später ein Streifenwagen ein.
Besonders bemerkenswert ist die Arbeit der Polizei. Der Angeklagte verneinte seine Zustimmung zu einem Atemalkoholtest. Obwohl der geladene Zeuge der Polizei als einziger Zeuge eine lallende Sprache sowie Gang- und Standunsicherheiten erkannt haben will, gab es keine Blutabnahme. Noch unverständlicher ist, dass die Polizei nicht unmittelbar das Handy des Angeklagten sichergestellt hat. Erst nachdem der Angeklagte die Filmsequenzen mit Erkennung des Patienten, der Notärztin, den weiteren Rettungsdienstkräften und Kennzeichen der Einsatzfahrzeuge sowie Kommentaren wie „Die Feuerwehr begeht Unterlassene Hilfeleistung“ auf seinem Facebook-Account hochgeladen hatte, wurde das Handy beschlagnahmt. Die Videos wurden bei der Verhandlung vorgespielt. Von einer lallenden Sprache und einer Gang- und Standunsicherheit ist nichts zu erkennen gewesen.
Obwohl der Angeklagte bereits 27 (in Worten: siebenundzwanzig) Vorstrafen, überwiegend aufgrund von Körperverletzungen und Beleidigungen, hat und sich aktuell auf „doppelter“ Bewährung befindet, wurde der Angeklagte aufgrund von Angriffen auf Personen, die den Vollstreckungsbeamten gleichstehen, Körperverletzung, Beleidigung, Verleumdung und Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz nur zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen a 20 Euro verurteilt.
Der Richter begründet das Urteil damit, dass, wie von der Verteidigerin im Plädoyer vorgetragen, der Angeklagte sich nicht nach § 114 StGB schuldig gemacht haben soll, da der körperliche Angriff nicht während der Behandlung vom Patienten stattgefunden hat, sondern erst, als der Einsatz abgeschlossen war, im Treppenhaus. Das hätte ansonsten bedeutet, dass eine Geldstrafe nicht möglich gewesen wäre, da der Strafrahmen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten angegeben ist. Weiterhin mildernd nannte der Richter in seiner Urteilsbegründung, dass der Angeklagte sich bei allen Beteiligten entschuldigt und die Taten weitestgehend zugegeben hat sowie ein Täter-Opfer-Ausgleich in Höhe von 500 € als Schmerzensgeld während der Verhandlung stattgefunden hat.
Wir können die Argumentation, dass § 114 StGB nicht betroffen war, nicht nachvollziehen, da der Einsatz weiterhin lief, die Besatzungen lediglich aufgrund der zunehmenden Bedrohung flüchten mussten und sie ggf. die Patientenversorgung nach Sicherungsgewahrsam durch die Polizei fortgesetzt hätten.
Unser Mitglied ist durch uns mit unserem Juristen und in Anwesenheit des Vorsitzenden Marco K. König als Nebenkläger aufgetreten, und wir werden daher Rechtsmittel einlegen. Zudem wird auch die Berliner Feuerwehr, die damals Strafantrag gestellt hatte und mit der Argumentation des Gerichts ebenfalls unzufrieden ist, das weitere Vorgehen besprechen.
Es ist für uns nicht nachvollziehbar, wie das Gericht, trotzt Verschärfung des Strafmaßes bei Gewalt gegen Einsatzkräften, eine solche Argumentation anführen kann. Wir hoffen, dass das ein Einzelfall war und das Urteil aufgehoben wird. Wir werden berichten, sobald uns neue Informationen vorliegen.
Auch wenn das Urteil zu Resignation führen mag, bitten wir weiterhin jegliche Bedrohungen und Gewalt gegen Rettungsdienstkräften konsequent anzuzeigen. Gerne stehen wir für eine Beratung und ggf. als Nebenkläger für unsere Mitglieder zur Verfügung.
Nicht unerwähnt soll bleiben, dass das Rettungsdienstteam während der gesamten Zeit der Bedrohung und des Angriffes sehr besonnen und vorbildlich reagiert hat. Dafür habt ihr unseren Respekt verdient. Was allerdings keinen Respekt verdient, ist die damalige Arbeit des eingesetzten Einsatzleiters der Polizei. Das unprofessionelle Vorgehen hat einerseits zu einer unnötigen Verbreitung des Vorfalls auf Video und andererseits zu erschwerten und für den Angeklagten vorteilhaften Beweisaufnahme geführt.
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