Satzung des DBRD e.V.
Präambel
Der DBRD e.V. bekennt sich klar und unverrückbar zu den Grundwerten unseres modernen demokratischen Gemeinwesens. Der Rettungsdienst als Teil der Daseinsvorsorge zur Sicherstellung von Hilfe für unsere Mitmenschen und unser Einsatz für die Gemeinschaft haben ihre Herleitung aus dem Grundgesetz, das Grundlage unseres Zusammenlebens ist.
Der DBRD e.V. steht ein, für einen Rettungsdienst, der sich unabhängig von Religion, Herkunft und Nationalität, Kultur, sexueller Orientierung und geschlechtlichen Identität für alle Hilfeersuchenden einsetzt. Die Wahrung der Menschenwürde jedes Einzelnen und das Streben nach körperlicher Unversehrtheit sind für uns von höchster Wichtigkeit.
Der DBRD e.V. setzt sich auf Basis der freiheitlich demokratischen Grundordnung für ein friedliches und gerechtes Zusammenleben in einer vielfältigen Gesellschaft mit Respekt und Weltoffenheit ein.
Unser Selbstverständnis definiert Rettungsdienst als Teil der Daseinsvorsorge und ist auf Miteinander, Vielfalt, Toleranz und Integration ausgerichtet. Extreme und populistische Positionen sind mit unseren Wertevorstellungen und unserem Demokratieverständnis nicht vereinbar und wir stellen uns klar gegen Diskriminierung, Ausgrenzung und Menschenfeindlichkeit.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Deutscher Berufsverband Rettungsdienst“. Abgekürzt wird er als „DBRD“ bezeichnet. Er ist in das Vereinsregister eingetragen worden und führt den Zusatz e. V.
- Sitz des Vereins ist Lübeck.
§ 2 Zweck sowie Leistungen und berufspolitische Mittel
- Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e. V. ist die Interessenvertretung für das Rettungsfachpersonal in der Bundesrepublik Deutschland.
- Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e.V. setzt sich für eine Verbesserung der präklinischen Versorgung aller dem Rettungsdienst anvertrauten Patienten ein.
- Die Leistungen für die Mitglieder umfassen Beratung, Information, Schulung und Versicherungsleistungen.
- Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e. V. vertritt das Rettungsfachpersonal in der Öffentlichkeit und bringt seine Ziele bei Ministerien, Behörden, Verbänden, Organisationen und sonstigen Institutionen ein.
- Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e. V. fördert die Weiterentwicklung des deutschen Rettungswesens und die Verbesserung der Arbeitsbedingungen. Er gibt dazu Anregungen und berät auch in diesen Punkten Ministerien, Behörden, Verbände, Organisationen und sonstige Institutionen.
§ 3 Organisationsbereich
- Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e. V. organisiert Mitarbeiter, die hergebrachte Aufgaben im Rettungsdienst wahrnehmen.
- Mitglieder können werden:
- Rettungsfachpersonal
- berufsbezogene, juristische Personen (ohne Versicherungsleistungen)
- Förderer des Vereins (ohne Stimmrecht, ohne Versicherungsleistungen)
§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
- Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch schriftliche Austrittserklärung; sie ist nur zum Schluss eines Mitgliedsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig
- durch Ausschluss aus dem Verein
- mit dem Tod des Mitglieds.
- Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet der Beirat. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
- Ein Mitglied, gegen das wegen rückständiger Mitgliedsbeiträge ein rechtskräftiger Titel (Vollstreckungsbescheid oder Urteil) vorliegt, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist dem Mitglied per Einwurf-Einschreiben zuzustellen. Eine Berufung gegen diesen Beschluss beim Vorstand ist nicht zulässig. Der ordentliche Rechtsweg bleibt dem Mitglied eröffnet.
§ 5 Organe
- Die Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Der Beirat
- Die Mitgliederversammlung
- Vorstands- und Beiratsmitglieder des Vereins können eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem 3. Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt oder die Mitgliedschaft endet. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die grundsätzlich vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Ist der 1. Vorsitzende verhindert oder lehnt er die Einberufung ab, kann die Einladung zu der Sitzung auch vom 2. Vorsitzenden oder dem 3. Vorsitzenden vorgenommen werden, wenn die Einberufung einer Vorstandssitzung von einem anderen Vorstandsmitglied oder den anderen Vorstandsmitgliedern für erforderlich gehalten wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Ist der 1. Vorsitzende verhindert oder lehnt er die Einberufung der 2. Sitzung ab, erfolgt die Einladung durch den 2. Vorsitzenden oder den 3. Vorsitzenden. Ab der zweiten Sitzung ist der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. - Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 1000,- € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt.
Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1000,- € belasten und für den Abschluss von Dienstverträgen ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.
§ 7 Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren einen Beirat. Er hat die Aufgabe, die berufspolitischen Aktivitäten des DBRD kritisch zu begleiten sowie den Vorstand zu beraten.
Er besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.
§ 8 Ärztlicher Beirat
Der Vorstand und der Beirat des DBRD wählen auf die Dauer von 4 Jahren einen Ärztlichen Beirat. Er hat die Aufgabe den Vorstand in medizinischen Fragestellungen zu beraten. Er besteht aus drei Mitgliedern und soll die relevanten notfallmedizinischen Fachgebiete repräsentieren.
§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 4 Jahren zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit, mindestens aber einmal im Jahr, zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels E-Mail an die letztbekannte E-Mailanschrift der Vereinsmitglieder und zusätzlich durch Bekanntmachung auf der Webseite oder in Publikationen für die Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
- Ergänzungen zur Tagesordnung können von den Mitgliedern eingebracht werden, wenn der Antrag von mindestens 10 Mitgliedern unterschrieben ist und spätestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle eingeht.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
- Wahl des Vorstands und des Beirats
- Wahl von zwei Kassenprüfern
- Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden.
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter geführt wird. Der Versammlungsleiter ist vor Beginn einer jeden Mitgliederversammlung zu benennen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider der 3. Vorsitzende.
- Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Stimmenabgabe kann nur persönlich erfolgen, eine Vertretung ist unzulässig.
- Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
- Die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
- Für die Wahl der Vorstands- und Beiratsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
- Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden zu Beginn der Mitgliedschaft sowie jeweils am 1. des folgenden Mitgliedsjahres im Voraus fällig. Der Einzug erfolgt durch Lastschriftverfahren.
- Die Leistungen des DBRD können erst nach vollständiger Zahlung des Mitgliedsbeitrages in Anspruch genommen werden.
§ 13 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
- Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen und von den an der Sitzung teilnehmenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
Die Beschlüsse des Beirates sind schriftlich abzufassen und vom Sitzungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen, die zu Beginn der jeweiligen Sitzung von den Teilnehmern bestimmt werden. - Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll mit den Beschlüssen zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 14 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung – auch des Vereinszwecks - kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
§ 15 Auflösung des Vereins
Der Verein kann freiwillig nur von einem für diesen Zweck mit den Fristen für Mitgliederversammlungen einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelstimmenmehrheit aufgelöst werden. Diese Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn Vierfünftel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sind. Notfalls ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, in der mit Dreiviertelstimmenmehrheit der Erschienenen die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Für den Fall der Auflösung des Vereins entscheidet die auflösende Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens nach Abwicklung aller Rechtsgeschäfte und Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
Festgestellt am 21.11.2006
Geändert auf der 19. Mitgliederversammlung am 12.09.2025 in Siegen.
Gezeichnet durch den Vorstand
Frank Flake, Martin Großmann, Michael Stanley
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, 3.Vorsitzender
Die Satzung des Deutschen Berufsverbandes Rettungsdienst e.V. (DBRD) in der derzeit gültigen Fassung kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden (Dateigröße 3,2 MB).