Pressemitteilung: Berliner Staatsanwaltschaft ohne Interesse an Strafverfolgung
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– Tätlicher Angriff auf Notfallsanitäter bleibt ungesühnt –
Lübeck: In Berlin führte am 6. Mai 2019 das aggressive Verhalten eines unter laufender Bewährung stehenden mehrfach Vorbestraften zum Abbruch der Behandlung eines Patienten und zum Rückzug von Notärztin und Rettungsdienst zur Eigensicherung. Bei diesem Vorfall griff der Täter einen Kollegen unseres Mitglieds an und verletzte diesen.
Die Staatsanwaltschaft Berlin erhob Anklage, unter anderem wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamten gleichstehende Personen gemäß §§ 114, 115 StGB (Mindeststrafe 3 Monate).
Wir haben unserem Mitglied unseren Justiziar als Rechtsanwalt für die Nebenklage gestellt, die nur zulässig war, weil auch ein Delikt wegen Urheberrechtsverstoßes zur Verhandlung anstand (der Täter hatte den Vorfall mit seinem Handy gefilmt und den Film im Internet hochgeladen).
Etwas befremdet waren wir, dass die Staatsanwaltschaft Berlin einen Referendar ohne Begleitung in der Hauptverhandlung auftreten ließ, obgleich das Geschehen bereits eine gewisse mediale Aufmerksamkeit erregt hatte. Wir brachten in Erfahrung, dass bei vergleichbaren Fällen in anderen Bundesländern ein Ausbilder mit anwesend ist.
Das Gericht vermochte keinen tätlichen Angriff im Rechtssinne zu erkennen, da es meinte, dass in dem Moment, in dem sich der Rettungsdienst zurückziehe, keine Behandlung des Patienten und damit auch keine Diensthandlung mehr vorläge und erkannte auf eine (erneute) Bewährungsstrafe.
Dies sah wohl neben uns auch der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft anders und legte, wie wir auch, Berufung gegen das Urteil ein. Die Oberstaatsanwältin, offenbar die Dienstvorgesetzte des zuständigen Dezernenten, nahm die Berufung dann allerdings ohne Begründung zurück.
Da unser Mitglied bei dem Unfall nicht selbst verletzt wurde und Berufung nur mit der Begründung einlegen konnte, dass der Täter nicht (auch) wegen eines besonders schweren Falls von Nötigung verurteilt wurde, braucht der Täter sich dank der Berufungsrücknahme durch die Oberstaatsanwältin nicht mehr mit dem Vorwurf eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamten gleichstehende Personen auseinanderzusetzen.
Es bleibt der Vorwurf des besonders schweren Falls der Nötigung (Mindeststrafe 6 Monate), zu dem im Januar 2021 eine Berufungsverhandlung nebst Anhörung von Zeugen und Sachverständigem angesetzt ist.
Anmerkung: Um die Lesbarkeit der Informationen zu erleichtern, wird bei Personenbezeichnungen in der Regel die männliche Form verwendet. Es sind jedoch stets Personen aller Geschlechter gemeint.
Der DBRD ist die berufsständische Vertretung des deutschen Rettungsfachpersonals. Wir treten ein für die Verbesserung der präklinischen Versorgung aller dem Rettungsdienst anvertrauten Patienten nach derzeit geltendem wissenschaftlichen Stand und den jeweils aktuellen Leitlinien der Fachgesellschaften, die Verbesserung und Vereinheitlichung der Aus- und Fortbildung des Rettungsfachpersonals, die Etablierung und Unterstützung von geeigneten zertifizierten Kurssystemen, die Verbesserung der Öffentlichkeitsarbeit und der Außendarstellung des Rettungsdienstes, die Unterstützung und Durchführung von Forschungsprojekten zu notfallmedizinischen und rettungsdienstlichen Fragestellungen sowie die Verbesserung der Schnittstellenproblematiken zwischen Kliniken, Feuerwehr, Polizei, Arztpraxen und Notdiensten.
Lübeck, den 22. Juni 2020
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