Stellungnahme zum IfSG und kostenlose Rechtsberatung auch für Nichtmitglieder
Stellungnahme zum Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (§ 5a IfSG neu) als Begründung einer Kompetenz zur Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten im Rettungsdienst
Aufgrund der vielen Fragen zur Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und den Vorgaben in Baden-Württemberg und Bayern, haben wir eine Stellungnahme vom Fachanwalt für Medizinrecht Herrn Dr. Brock aus Lübeck in Auftrag gegeben.
Herr Dr. Brock kommt u. a. zu der Erkenntnis, dass die Ärztlichen Leiter der Rettungsdienste (ÄLRD) zwar invasive Maßnahmen freigeben, aber keine verbieten können. Es ist jedoch bei sog. 1c-Maßnahmen wichtig, dass sich die Notfallsanitäter nur auf § 5a IfSG sicher berufen können, wenn sich die epidemische Lage auch auf den Rettungsdienst vor Ort auswirkt. Insofern sollte u. a. auf eine Notarztnachforderung nicht verzichtet werden, wenn dies vorher vom ÄLRD oder einer zuständigen Behörde vorgeschrieben wurde.
Sollte sich ein Notfallsanitäter wegen invasiven Maßnahmen gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1c Notfallsanitätergesetz arbeits- und/oder strafrechtlich verantworten müssen, bieten wir auch Nichtmitglieder während der durch Sars-Cov-2 verursachten epidemischen Lage nationaler Tragweite und dem damit in Kraft getretenen § 5a Infektionsschutzgesetz, unter den unten angegebenen Voraussetzungen, eine kostenlose Rechtsberatung an. Für Mitglieder werden wir, wie gewohnt, zudem die Gerichts- und Klagekosten sowie alle weiteren Gebühren tragen.
Dies gilt dann, wenn bei der invasiven Maßnahme folgende Grundsätze beachtet wurden:
- Der Patient war mit der Maßnahme einverstanden.
- Die Versorgung war leitliniengerecht.
- Der Notfallsanitäter beherrschte die Maßnahme.
- Die Maßnahme war indiziert.
- Der Patient wurde einem Arzt übergeben, oder es wurde ein Arzt zeitnah über die Maßnahme informiert.
- Die Dokumentation wurde lückenlos geführt.
Zur Rechtsberatung sind möglichst alle Dokumente (keine Patientendaten) per Mail an
Die Stellungnahme kann hier heruntergeladen/betrachtet werden (PDF, 1,5 MB).
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