Stellungnahme zur Neufassung der Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg
Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) bedankt sich für die Möglichkeit, zum Entwurf der Rettungsdienstplanverordnung Baden-Württemberg Stellung zu nehmen. Der DBRD ist die berufsständische Interessensvertretung des Rettungsfachpersonals und vertritt bundesweit über 18.000 Mitglieder. Wir engagieren uns für eine qualitativ hochwertige, moderne und zukunftssichere Notfallversorgung der Bürgerinnen und Bürger.
Der Rettungsdienst in Baden-Württemberg steht – wie in allen Bundesländern – vor bedeutenden Herausforderungen: demografische Veränderungen, steigende Einsatzzahlen, Fachkräftemangel, zunehmende Anforderungen sowie gestiegene Erwartungen an Reaktionszeiten und Ergebnisqualität. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir die Fortschreibung des Rettungsdienstplans ausdrücklich, möchten jedoch in mehreren zentralen Punkten Anpassungs- und Weiterentwicklungsbedarf aufzeigen.
Es sind ausschließlich Paragrafen mit Änderungsbedarf aufgeführt. Die Änderungen sind im Folgenden inhaltlich beschrieben.
§ 1
Rolle und Funktion des Rettungsdienstes
Verordnungsentwurf:
(3) Die Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG dient der Abwendung von Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr bei Patientinnen und Patienten, wenn eine rasche Intervention vor Ort oder in einer Versorgungseinrichtung erforderlich oder dies zu erwarten ist. Sie ist im Gegensatz zur ambulanten oder stationären Versorgung nicht auf eine abschließende Behandlung ausgerichtet. Ziel ist die Stabilisierung der Patientinnen und Patienten sowie gegebenenfalls ein Transport unter fachgerechter Betreuung und die Übergabe in einen anderen geeigneten Versorgungssektor. Zur Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG gehören auch folgende Leistungen, die landesweit bedarfsgerecht sicherzustellen sind:
Vorschlag DBRD:
(3) Die Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG dient der Abwendung von Lebensgefahr oder Gesundheitsgefahr bei Patientinnen und Patienten, wenn eine rasche Intervention vor Ort oder in einer Versorgungseinrichtung erforderlich ist oder dies zu erwarten ist. Sie ist im Gegensatz zur ambulanten oder stationären Versorgung nicht auf eine abschließende Behandlung ausgerichtet. Ziel ist die Stabilisierung der Patientinnen und Patienten sowie gegebenenfalls der Transport unter fachgerechter Betreuung und die Übergabe in einen anderen geeigneten Versorgungssektor. Hierzu zählen auch Einrichtungen der ambulanten Akut- und Notfallversorgung wie geeignete Facharztpraxen sowie die Weiterleitung an den kassenärztlichen Notdienst. Zur Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 RDG gehören auch folgende Leistungen, die landesweit bedarfsgerecht sicherzustellen sind:
Begründung:
Im Zuge der bundesweiten Notfallreform ist davon auszugehen, dass der Rettungsdienst als eigener Leistungsbereich in § 30 SGB V verankert wird. Damit gewinnt die fallabschließende Versorgung und/oder die gezielte Weiterleitung in geeignete ambulante Akut- und Notfallstrukturen weiter an Bedeutung. Patientinnen und Patienten ohne Indikation zur stationären Krankenhausbehandlung müssen aus Gründen der Versorgungsqualität und des Wirtschaftlichkeitsgebots durch den Rettungsdienst entweder vor Ort adäquat versorgt oder sicher in alternative Versorgungsangebote überführt werden können. Vor diesem Hintergrund ist eine klare Konkretisierung dieses Auftrags in § 1 der Rettungsdienstplanverordnung erforderlich.
§ 2
Rettungskette
Verordnungsentwurf:
(4) Der Rettungsdienst ist auf Landes- und auf Bereichsebene darauf auszurichten, dass die Glieder der Rettungskette möglichst digital und lückenlos ineinandergreifen.
Vorschlag DBRD:
(4) Der Rettungsdienst ist auf Landes- und auf Bereichsebene darauf auszurichten, dass die Glieder der Rettungskette digital und lückenlos ineinandergreifen.
Begründung:
Der Begriff „möglichst“ ist inhaltlich zu unbestimmt und lässt keinen verbindlichen Umsetzungsauftrag erkennen. Damit besteht die Gefahr, dass die erforderliche Digitalisierung und sektorenübergreifende Vernetzung der Rettungskette verzögert oder nur optional umgesetzt wird. Aus fachlicher Sicht sollte daher eine klare Verpflichtung zur durchgängigen digitalen und lückenlosen Verzahnung der Glieder der Rettungskette formuliert werden.
§ 4
Notfallkategorien
Verordnungsentwurf:
((1) Im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 RDG und dieser Verordnung bezeichnen
1. „Notfallkategorie 1“ Notfalleinsätze, bei denen
a) akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden und
b) eine Interventionsmöglichkeit am Einsatzort besteht oder aufgrund von besonderen Einsatzlagen wie Brand- oder polizeilichen Lagen die Erforderlichkeit nach Buchstabe a zu erwarten gewesen wäre, aber kein Patientenkontakt stattgefunden hat;
4. „Notfallkategorie 4“ Einsätze, bei denen bei einer retrospektiven Betrachtung keine Indikation für die Notfallrettung bestand;
5. „Notfallkategorie 5“ Einsätze, bei denen eine Zuordnung wegen unvollständiger oder fehlerhafter Daten nicht möglich ist;
Vorschlag DBRD:
(1) Im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 4 Nummer 1 RDG und dieser Verordnung bezeichnen
1.„Notfallkategorie 1“ Notfalleinsätze, bei denen
a) akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden und
b) eine Interventionsmöglichkeit am Einsatzort besteht oder aufgrund von besonderen Einsatzlagen wie Brand- oder polizeilichen Lagen die Erforderlichkeit nach Buchstabe a zu erwarten ist;
4. „Notfallkategorie 4“ Einsätze, bei denen bei einer retrospektiven Betrachtung keine Indikation für die Notfallrettung bestand;
5. „Notfallkategorie 5“ Einsätze, bei denen eine Zuordnung wegen unvollständiger oder fehlerhafter Daten nicht möglich ist;
Begründung:
Für die Definition der Notfallkategorien ist eine ex ante Betrachtung maßgeblich, da die Einstufung zum Zeitpunkt der Disposition auf Grundlage der vorliegenden Informationen erfolgen muss. Eine retrospektive Bewertung eignet sich hingegen primär für statistische Analysen und die Vorhalteplanung und sollte davon getrennt betrachtet werden.
§ 5
Grundsätze der Planung
Verordnungsentwurf:
(1) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Rettungswagen ist als Zielerreichung für Primäreinsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen
1. eine Eintreffzeit von zwölf Minuten in 95 Prozent bezüglich der als Notfallkategorie 1 eingestuften Einsätze,
2. eine Prähospitalzeit von 60 Minuten in 80 Prozent bezüglich der als Notfallkategorie 2 eingestuften Einsätze sowie
3. eine Eintreffzeit von 30 Minuten in 80 Prozent bezüglich der als Notfallkategorie 3 eingestuften Einsätze.
Vorschlag DBRD:
(1) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Rettungswagen ist als Zielerreichung für Primäreinsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen
1. eine Eintreffzeit von zwölf Minuten in 95 Prozent der als Notfallkategorie 1 eingestuften Einsätze,
2. eine Eintreffzeit von zwölf Minuten und eine Prähospitalzeit von 60 Minuten in 95 Prozent der als Notfallkategorie 2 eingestuften Einsätze,
3. eine Eintreffzeit von 30 Minuten in 95 Prozent der als Notfallkategorie 3 eingestuften Einsätze.
Begründung:
Die Notfallkategorie 2 umfasst zeitkritische Krankheitsbilder, bei denen sowohl ein rascher Beginn der präklinischen Therapie als auch eine definitive Versorgung in der Zielklinik entscheidend für das Outcome sind. Vor diesem Hintergrund ist es fachlich und verfassungsrechtlich schwer nachvollziehbar, für diese Kategorie keine verbindliche Eintreffzeit vorzusehen und den Zielerreichungsgrad der Prähospitalzeit auf lediglich 80 Prozent zu begrenzen. Für Indikationen wie Schlaganfall und Herzinfarkt fordern einschlägige Leitlinien eine Prähospitalzeit von maximal 60 Minuten. Eine planerische Akzeptanz, dass bis zu 20 Prozent dieser Patientinnen und Patienten dieses Ziel nicht erreichen, ist aus medizinischer und versorgungsstrategischer Sicht nicht vertretbar.
Gegenüber Kategorie‑1‑Notfällen ist die Eintreffzeit bei Kategorie‑3‑Notfällen planerisch mit 30 Minuten bereits mehr als verdoppelt. Durch bereichsübergreifende Disposition von Rettungsmitteln ist eine Zielerreichung von 95 Prozent der Einsätze realistisch und sachgerecht. Bereits in der Planung eine Zielerreichungslücke von 20 Prozent zuzulassen, ist aus Patientensicht nicht nachzuvollziehen. Ebenfalls erwarten wir Fehlanreize, Einsätze aus den anderen Kategorien in Kategorie 3 zu verorten, um Planungsziele zu erreichen.
Verordnungsentwurf:
(2) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Notarzteinsatzfahrzeugen ist als Zielerreichung für Primäreinsätze eine Eintreffzeit von 15 Minuten in 80 Prozent der Einsätze unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen.
(3) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen bei dringlichen Sekundäreinsätzen ist als Zielerreichung eine Eintreffzeit von 15 Minuten in 80 Prozent der Einsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen.
Vorschlag DBRD:
(2) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Notarzteinsatzfahrzeugen ist als Zielerreichung für Primäreinsätze eine Eintreffzeit von 18 Minuten in 95 Prozent der Einsätze unter Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen.
(3) Für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltestrukturen von Rettungswagen und Notarzteinsatzfahrzeugen bei dringlichen Sekundäreinsätzen ist als Zielerreichung eine Eintreffzeit von 18 Minuten in 95 Prozent der Einsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen.
Begründung:
Eine planerisch vorgesehene Zielverfehlung von 20 Prozent ist aus Patientensicht nicht nachvollziehbar. Es erscheint daher sachgerecht, auch für Notarzteinsatzfahrzeuge bei Primäreinsätzen und von Rettungswagen und Notarzteinsätzen bei Sekundäreinsätzen einen Zielerreichungsgrad von 95 Prozent anzusetzen und hierfür die Eintreffzeit auf 18 Minuten anzupassen. Damit bleibt die Planungssystematik konsistent, zugleich wird die Vorhalteplanung realistisch abgebildet und unnötige Vorhalteerweiterungen werden vermieden. Dies entspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Bei konsequenter Nutzung der gesetzlich vorgesehenen Kompetenzen von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern ist diese Anpassung ohne Qualitätsverlust in der Notfallversorgung umsetzbar.
§ 18
Technische Ausstattung der Integrierten Leitstellen
Verordnungsentwurf:
(1) Jede Integrierte Leitstelle verfügt über ein digitales Kommunikations- und Einsatzleitsystem, das so ausgestaltet sein muss, dass eingehende Notrufe und Notfallmeldungen unverzüglich bearbeitet und die entsprechenden Rettungsmittel unverzüglich alarmiert werden können. Jeder Notfall wird ohne zeitlichen Verzug und auf möglichst einfache Weise gemeldet, abgearbeitet oder gegebenenfalls weitergeleitet. Hierzu ist eine landesweit einheitliche softwaregestützte Notrufabfragesystematik vorzusehen. Die wechselseitige digitale Einsatzübergabe zwischen den Integrierten Leitstellen ist sicherzustellen.
Vorschlag DBRD:
(1) Jede Integrierte Leitstelle verfügt über ein digitales Kommunikations- und Einsatzleitsystem, das so ausgestaltet sein muss, dass eingehende Notrufe und Notfallmeldungen unverzüglich bearbeitet und die entsprechenden Rettungsmittel unverzüglich alarmiert werden können. Jeder Notfall wird ohne zeitlichen Verzug und auf möglichst einfache Weise gemeldet, abgearbeitet oder gegebenenfalls weitergeleitet. Hierzu ist eine landesweit einheitliche softwaregestützte Notrufabfragesystematik vorzusehen. Die wechselseitige digitale Einsatzübergabe zwischen den Integrierten Leitstellen sowie der Vermittlungsstelle des ärztlichen Bereitschaftsdienstes ist sicherzustellen.
Begründung:
Einsatzvorgänge müssen in den Integrierten Leitstellen und in den Vermittlungsstellen des ärztlichen Bereitschaftsdienstes einheitlich, standardisiert und nach derselben softwaregestützten Systematik erfasst werden. Nur so ist eine medienbruchfreie, wechselseitige Übergabe von Einsatzdaten bei abweichender Ersteinstufung der Priorität möglich. Einsätze, die zunächst in einer Stelle niedrig- bzw. hochprioritär eingeordnet werden, müssen ohne Zeitverzug und ohne Informations- oder Datenverlust an die jeweils zuständige Stelle übergeben und dort nahtlos weiterbearbeitet werden können.
§ 24
Disposition in der Notfallrettung
Verordnungsentwurf:
(8) Krankentransportwagen können im Einzelfall die Notfallrettung unterstützen oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen eingesetzt werden, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich erscheint.
Vorschlag DBRD:
(8) Krankentransportwagen können im Einzelfall die Notfallrettung unterstützen oder zur Durchführung von Erstmaßnahmen eingesetzt werden, wenn es aus medizinischen Gründen erforderlich erscheint. Bei den Einsatzstichwörtern „Reanimation“ und „Telefon-Reanimation“ sind Krankentransportwagen zur Durchführung von Erstmaßnahmen einzusetzen, wenn sich dadurch ein zeitlicher Vorteil bezüglich der Eintreffzeit des ersten Rettungsmittels ergibt.
Begründung:
Krankentransportwagen sind personell und materiell in der Lage, bei einem Herzkreislaufstillstand unverzüglich qualifizierte Erstmaßnahmen einzuleiten. Wenn sie den schnellsten Erstkontakt ermöglichen, verkürzen sie entscheidend die therapiefreie Zeit. In diesen Fällen sind Krankentransportwagen smartphonebasierten Ersthelfersystemen hinsichtlich Reaktions- und Eintreffzeit mindestens gleichwertig, häufig sogar überlegen.
§ 32
Einsatz des telenotärztlichen Systems
Verordnungsentwurf:
(1) Das Telenotärztliche System steht rund um die Uhr zur Verfügung.
(2) Das Telenotärztliche System kommt in folgenden Fällen zum Einsatz:
1. beim Primäreinsatz, wenn bei einem Notfall aus der Sicht des vor Ort befindlichen Rettungsdienstpersonals
c) notärztliche Expertise oder Entscheidungsbefugnis erforderlich ist, es aber keiner manuellen notärztlichen Maßnahmen in der präklinischen Versorgung bedarf, oder
d) eine Indikation für ein notärztlich besetztes Rettungsmittel vorliegt und eine überbrückende Unterstützung durch das Telenotärztliche System bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes vor Ort sinnvoll ist, oder
e) eine sonstige ärztliche Beratung oder Unterstützung erforderlich ist und
2. beim ärztlich begleiteten Sekundäreinsatz, wenn keine manuellen notärztlichen Maßnahmen erforderlich oder zu erwarten sind.
Vorschlag DBRD:
Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst begrüßt den Ansatz der Alarmierung des telenotärztlichen Systems bei Primäreinsätzen ausschließlich durch das Rettungsfachpersonal an der Einsatzstelle. Ein Zeitverzug liegt aufgrund der sofortigen Verfügbarkeit direkt nach Alarmierung zu keiner Zeit vor.
2. beim ärztlich begleiteten Sekundäreinsatz, wenn keine manuellen notärztlichen Maßnahmen erforderlich oder zu erwarten sind (Streichung dieses Punktes vorgeschlagen).
Begründung:
Ist bereits im Vorfeld erkennbar, dass während eines Sekundäreinsatzes keine manuellen notärztlichen Maßnahmen erforderlich oder zu erwarten sind, liegt definitionsgemäß kein ärztlich zu begleitender Transport vor. In diesen Fällen ist eine routinemäßige Alarmierung des telenotärztlichen Systems weder fachlich geboten noch wirtschaftlich sinnvoll.
Vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots sowie der notwendigen Ressourcenschonung soll deshalb auf eine vorsorgliche Einbindung des Telenotarztes verzichtet werden. Sofern im Verlauf des Transports dennoch notärztliche Expertise oder Entscheidungsbefugnis erforderlich wird, kann das telenotärztliche System jederzeit ohne relevanten Zeitverzug durch das begleitende Rettungsfachpersonal hinzugezogen werden.
§ 33
Technische Ausstattung des telenotärztlichen Systems
Verordnungsentwurf:
(3) Die Rettungswagen und das Rettungsdienstpersonal erhalten eine entsprechende telemedizinische Ausstattung.
Bemerkung DBRD:
Die technische Ausstattung der Rettungswagen und des Rettungsdienstpersonals sollte näher konkretisiert werden. Unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots wird eine auf das medizinisch Erforderliche fokussierte Ausstattung empfohlen: eine telemetriefähige EKG-/Defibrillator-Einheit sowie eine smartphonebasierte Kommunikationslösung für die telenotärztliche Anbindung. Eine zusätzliche Kameraausstattung der Rettungswagen ist aus fachlicher und ökonomischer Sicht entbehrlich, da der überwiegende Teil der telenotärztlichen Konsultationen direkt von der Einsatzstelle aus erfolgen wird.
§ 34
Telenotärztinnen und Telenotärzte
Verordnungsentwurf:
(1) Telenotärztinnen und Telenotärzte müssen neben ihrer Tätigkeit in der Telenotärztlichen Zentrale grundsätzlich auch regelmäßig als Notärztin oder Notarzt auf einem notärztlich besetzten Rettungsmittel tätig sein.
Vorschlag DBRD:
(1) Telenotärztinnen und Telenotärzte müssen neben ihrer Tätigkeit in der telenotärztlichen Zentrale grundsätzlich auch regelmäßig als Notärztin oder Notarzt auf einem notärztlich besetzten Rettungsmittel tätig sein.
a) Telenotärztinnen und Telenotärzte verfügen über die Qualifikation einer Fachärztin oder eines Facharztes der Fachrichtung Innere Medizin, Anästhesie oder Chirurgie mit
b) mehrjähriger Erfahrung in der Intensivmedizin oder Akut- und Notfallmedizin und
c) Zusatzweiterbildung Notfallmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg oder einer von der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannten vergleichbaren Qualifikation sowie
d) der Qualifikation gemäß dem BÄK-Curriculum „Telenotarzt/Telenotärztin“.
Begründung:
Telenotärztinnen und Telenotärzte obliegen höhere Anforderungen bezüglich ihrer Erfahrung und Ausbildung. Entscheidungsfindung ohne tatsächliche Präsenz am Notfallort bedingt eine gewisse Routine aus dem klinischen Hintergrunddienst. Bei Fragestellungen über dem Kompetenzlevel von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern außerhalb von manuellen Tätigkeiten bedarf es bei zu erwartender Komplexität mindestens des Facharztstatus sowie der Qualifikation gemäß dem BÄK-Curriculum „Telenotarzt/Telenotärztin“.
§ 38
Einsatz besonders eingerichteter Transportrettungsmittel
Verordnungsentwurf:
(1) Der Intensivtransportwagen nach DIN 75076 dient der Durchführung von Sekundäreinsätzen zur Beförderung von intensivüberwachungs- und behandlungspflichtigen Patientinnen und Patienten, die während des Transportes durch eine geeignete Notärztin oder einen geeigneten Notarzt und Fachpersonal mit entsprechender Qualifikation betreut werden müssen. Für die Durchführung des Transportes und die personelle Besetzung gelten die Grundsätze für die Durchführung von Intensivtransporten in Baden-Württemberg nach Anlage 6 zu dieser Verordnung.
(2) Zum Transport von schwergewichtigen Patientinnen und Patienten ist in jedem Rettungsdienstbereich zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung mindestens ein Schwerlast-Rettungswagen oder Schwerlast-Krankentransportwagen für Notfallrettung und Krankentransport vorzuhalten. Die Vorhaltung kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall bereichsübergreifend erfolgen, wenn dies zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung ausreichend ist.
Vorschlag DBRD:
Neuaufnahme:
(3) Das Innenministerium kann weitere Rettungsmittel nach § 7 RDG zulassen.
Begründung:
Die in § 7 RDG vorgesehene Experimentierklausel eröffnet die Möglichkeit, über die in dieser Verordnung geregelten Rettungsmittel hinaus weitere besondere Transportrettungsmittel zu erproben und vorzuhalten. Hierzu zählen insbesondere Notfall-Krankentransportwagen sowie Einsatzfahrzeuge von Gemeindenotfallsanitäterinnen und -sanitätern.
Um den rechtlichen Rahmen transparent abzubilden, Innovationsvorhaben rechtssicher zu ermöglichen und eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung der rettungsdienstlichen Versorgung zu unterstützen, soll diese Option ausdrücklich in der Rettungsdienstplanverordnung benannt werden. Dadurch werden Zuständigkeiten und Anwendungsbereiche klarer gefasst und die Einführung zusätzlicher, erprobungsbasierter Rettungsmittel strukturiert begleitet.
§ 39
Transportvorhaltungen Dritter und deren Zusammenarbeit mit dem Rettungsdienst
Verordnungsentwurf:
(2) Perinatalzentren Level 1, die im Notfall Früh- und Reifegeborene außerhalb des eigenen Perinatalzentrums versorgen, transportieren diese mittels mobiler Intensiveinheit auf Grundlage der Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), zuletzt geändert am 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorhaltung der mobilen Intensiveinheit einschließlich Personal erfolgt durch die Perinatalzentren Level 1. Für den Transport von mobilen Intensiveinheiten einschließlich des Personals der Perinatalzentren Level 1 ist der Rettungsdienst im Rahmen seiner Aufgaben zuständig. Dafür können Rettungswagen oder besonders eingerichtete Fahrzeuge wie Baby-Notarztwagen zum Einsatz kommen. Die Bereitstellung der Rettungswagen ist Aufgabe des Rettungsdienstes. Die notwendigen Absprachen, insbesondere hinsichtlich der Kompatibilität der mobilen Intensiveinheit mit den Rettungswagen, sind von den jeweiligen Bereichsausschüssen mit den Perinatalzentren Level 1 zu treffen.
Vorschlag DBRD:
(2) Perinatalzentren Level 1, die im Notfall Früh- und Reifegeborene außerhalb des eigenen Perinatalzentrums versorgen, transportieren diese mittels mobiler Intensiveinheit auf Grundlage der Richtlinie über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Absatz 1 Nummer 2 SGB V in Verbindung mit § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 in der Fassung vom 20. September 2005 (BAnz. S. 15 684), zuletzt geändert am 17. Oktober 2024 (BAnz AT 20.01.2025 B4) in der jeweils geltenden Fassung. Die Vorhaltung der mobilen Intensiveinheit einschließlich Personal erfolgt durch die Perinatalzentren Level 1. Die Vorhaltung von Intensiveinheiten (Transportinkubatoren) ist Aufgabe des Rettungsdienstes. Für den Transport von mobilen Intensiveinheiten einschließlich des Personals der Perinatalzentren Level 1 ist der Rettungsdienst im Rahmen seiner Aufgaben zuständig. Dafür können Rettungswagen oder besonders eingerichtete Fahrzeuge wie Baby-Notarztwagen zum Einsatz kommen. Die Bereitstellung der Rettungswagen ist Aufgabe des Rettungsdienstes. Die notwendigen Absprachen, insbesondere hinsichtlich der Kompatibilität der mobilen Intensiveinheit mit den Rettungswagen, sind von den jeweiligen Bereichsausschüssen mit den Perinatalzentren Level 1 zu treffen.
Begründung:
Aufgrund der zunehmenden Produktvielfalt elektrohydraulischer Fahrtragen sowie des Wegfalls verbindlicher Normen beziehungsweise des Fehlens landesweit einheitlicher Vorgaben kann eine verlässliche Kompatibilität zwischen Transportinkubatoren/mobilen Intensiveinheiten der Perinatalzentren und den jeweils eingesetzten Rettungswagen nicht durch die Perinatalzentren allein gewährleistet werden.
Um jederzeit einen sicheren, technisch passenden und ohne Verzögerung durchführbaren Transport von Früh- und Reifgeborenen zu ermöglichen, ist es daher erforderlich, dass der Rettungsdienst selbst eine jederzeit einsatzbereite und mit seiner Fahrzeugflotte kompatible Intensiveinheit vorhält. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Leistungserbringer im Rettungsdienst die mobilen Intensiveinheiten unabhängig von fahrzeug- oder herstellerbedingten Unterschieden aufnehmen und fachgerecht transportieren können.
§ 42
Fortbildungspflicht des Rettungsdienstpersonals
Verordnungsentwurf:
(1) Die Leistungsträger und die Leistungserbringer haben die Fortbildung ihres Personals nach § 16 Absatz 3 RDG sicherzustellen. Die Fortbildung muss mindestens acht Stunden Praxis in Form von Training oder Simulation beinhalten. Der Fortbildungsinhalt hat sich am Einsatzbereich zu orientieren.
(2) Notärztinnen und Notärzte bilden sich im Rahmen ihrer allgemeinen Fortbildungspflicht selbstständig fort. Auf die ärztliche Fortbildungspflicht nach § 4 Absatz 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg, die auf der Internetseite der Landesärztekammer Baden-Württemberg (www.aerztekammer-bw.de) abgerufen werden kann, wird hingewiesen. Die Leistungsträger können auch Fortbildungen unter Einbeziehung des im Rettungsdienst mitwirkenden ärztlichen Personals anbieten.
Vorschlag DBRD:
(1) Die Leistungsträger und die Leistungserbringer haben die Fortbildung ihres Personals nach § 16 Absatz 3 RDG sicherzustellen. Die Fortbildung muss mindestens acht Stunden Praxis in Form von Training oder Simulation beinhalten. Der Fortbildungsinhalt hat sich am Einsatzbereich zu orientieren. Die Fortbildung nach § 16 Absatz 3 RDG von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern hat den Kompetenzerhalt und -gewinn der im sogenannten Pyramidenprozess als Mindeststandard definierten Maßnahmen zu gewährleisten.
(2) Notärztinnen und Notärzte sind verpflichtet, sich in den Fachthemen ihres Aufgabengebiets regelmäßig mit einem Stundenumfang von mindestens 24 Stunden pro Jahr fortzubilden. Leistungsträger können auch Fortbildungen unter Einbeziehung des im Rettungsdienst mitwirkenden ärztlichen Personals anbieten
Begründung:
Die sichere Aufrechterhaltung der Handlungskompetenz im Rettungsdienst – insbesondere bei selten auftretenden, jedoch vital bedrohlichen Einsatzsituationen – ist nur durch regelmäßige, praxisnahe Fortbildung in Form von Training und Simulation gewährleistet. Routine, Teamkoordination und die fehlerfreie Durchführung komplexer Maßnahmen lassen sich nicht allein durch theoretische Wissensvermittlung erhalten, sondern erfordern wiederkehrende praktische Übung unter realitätsnahen Bedingungen. Die Mindestanforderungen an das Rettungsfachpersonal hierfür werden im sogenannten Pyramidenprozess festgelegt und ständig fortgeschrieben. Die Inhalte der Fortbildungen haben sich daran zu orientieren.
Die allgemeine ärztliche Fortbildungspflicht gemäß § 4 Absatz 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg stellt hierfür keinen hinreichenden Rahmen dar, da sie keine verbindliche Schwerpunktsetzung auf notfallmedizinisch-rettungsdienstliche Inhalte vorsieht. Zur Sicherstellung eines einheitlichen, hohen Versorgungsniveaus und zur Gewährleistung der spezifischen Einsatzkompetenz von Notärztinnen und Notärzten ist daher eine regelmäßige, klar definierte Fortbildung in den Fachthemen des Aufgabengebiets mit einem Mindestumfang von 24 Stunden pro Jahr erforderlich.
Lübeck, 01.12.2025
Für den Vorstand, Beirat und Ärztlichen Beirat
Frank Flake
1. Vorsitzender
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