Stellungnahme des DBRD zum Referentenentwurf des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes
Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst (DBRD) erkennt grundsätzlich die Notwendigkeit einer Stabilisierung der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an. Ziel muss dabei insbesondere eine nachhaltige Reduzierung der Ausgaben sein. Die im Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen zur Begrenzung der Ausgabenentwicklung haben jedoch erhebliche und aus Sicht des Rettungsdienstes nicht tragbare Auswirkungen auf die Sicherstellung der präklinischen Notfallversorgung in Deutschland.
Die vorgesehene Kopplung der Vergütungsentwicklung an die Grundlohnrate abzüglich einem Prozent stellt einen massiven Eingriff in die bestehende Finanzierungslogik dar. Sie berücksichtigt nicht die tatsächlichen Kostenentwicklungen im Rettungsdienst, insbesondere im Personalbereich, der den größten Anteil der Gesamtkosten ausmacht. Dies betrifft eine Berufsgruppe, die bereits heute unter erheblichem Fachkräftemangel leidet. Die geplanten Regelungen sind geeignet, tariflich vereinbarte Entlohnungsstrukturen zu unterlaufen und führen absehbar zu erheblichen Finanzierungslücken. Gleichzeitig bleibt die Verpflichtung zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung bestehen. Daraus ergibt sich ein struktureller Widerspruch, der perspektivisch nicht auflösbar ist.
Besonders kritisch ist die vorgesehene Möglichkeit der Krankenkassen, ihre Leistungspflicht zu begrenzen. Dies führt faktisch zu einer Kostenverlagerung auf die kommunale Ebene. Kommunen wären gezwungen, entstehende Finanzierungslücken zu schließen, um die gesetzlich geforderte Versorgung aufrechtzuerhalten. Angesichts bereits angespannter Haushaltslagen ist dies nicht leistbar. Im Ergebnis handelt es sich lediglich um eine Verschiebung der Kosten von den Beitragszahlern hin zu den Steuerzahlern. Eine derartige verdeckte Querfinanzierung ist weder sachgerecht noch vermittelbar.
Ohne eine auskömmliche Refinanzierung tariflicher Entwicklungen drohen erhebliche Probleme bei der Personalgewinnung und -bindung. Dies gefährdet mittelbar die Versorgungsqualität sowie die Patientensicherheit. Eine Weitergabe von Finanzierungslücken an Leistungserbringer ist nicht möglich, da dies zu einem Rückzug aus der Leistungserbringung führen würde. Leistungserbringer dürfen nicht gezwungen werden, eigene finanzielle Mittel zur Aufrechterhaltung des Rettungsdienstes einzusetzen.
Die vorgesehenen Regelungen sind in ihrer aktuellen Form nicht tragfähig. Sie führen zu einer strukturellen Unterfinanzierung des Rettungsdienstes, zu einer Verlagerung finanzieller Lasten auf die Kommunen und zu erheblichen Risiken für die Versorgungsqualität. Der Gesetzgeber ist daher aufgefordert, die besonderen Rahmenbedingungen des Rettungsdienstes angemessen zu berücksichtigen und von den geplanten Maßnahmen abzusehen.
Gleichzeitig begrüßt der DBRD ausdrücklich die Initiative, bestehende Kostenentwicklungen im Rettungsdienst kritisch zu überprüfen und zu konsolidieren. Aus unserer Sicht ist der richtige und längst überfällige Ansatz, die Leistungen des Rettungsdienstes konsequent auf seine originären Aufgaben zurückzuführen.
Nicht die Leistungserbringer sind die wesentlichen Kostentreiber im Bereich des Krankentransports, sondern die verordnenden Ärztinnen und Ärzte. Diese muss kritisch hinterfragt und überprüfbar gestaltet werden. Bei Fehlverordnungen sollte der Verordner stärker in die finanzielle Verantwortung genommen werden. Eine solche Maßnahme hätte erhebliches Steuerungspotenzial und könnte zu einer deutlichen Reduktion nicht indizierter Krankentransporte führen, die häufig nicht den Vorgaben der Krankentransport-Richtlinie (KT-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses entsprechen.
Darüber hinaus bestehen erhebliche Einsparpotenziale durch eine konsequente Nutzung alternativer Versorgungsangebote, insbesondere im Bereich der Krankenfahrten. Hierfür sind die entsprechenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu schaffen bzw. anzupassen, insbesondere für die Durchführung liegender Krankenfahrten außerhalb des klassischen Rettungsdienstes.
Eine verpflichtende Einführung und konsequente Anwendung standardisierter, strukturierter Notrufabfragen ist zwingend erforderlich, um Fehlzuordnungen zwischen dem Rettungsdienst und dem vertragsärztlichen Bereich zu vermeiden. Unnötige Notarzteinsätze müssen deutlich reduziert werden. Dies erfordert zugleich eine Überarbeitung von Notarztindikationskatalogen sowie Alarm- und Ausrückeordnungen. Notarzteinsatzquoten, die fachlich nicht begründet sind und dauerhaft über einem angemessenen Niveau liegen, sind zu hinterfragen und entsprechend zu korrigieren.
Die bereits bestehenden Kompetenzen von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern gemäß § 2a NotSanG müssen konsequent genutzt und eingefordert werden. Dadurch kann die Anzahl der Notarztentsendungen erheblich reduziert werden. Einschränkungen durch unklare oder restriktive Regelungen sind dabei zu vermeiden.
Zudem sollten Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter zur fallabschließenden Beurteilung befähigt und rechtssicher eingesetzt werden. Die entsprechenden rechtlichen Grundlagen ergeben sich bereits aus § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. b NotSanG und sollten konsequent angewendet werden.
Kosten für ärztliche Leitungen sollten künftig nicht mehr regelhaft übernommen bzw. als eigenständige abrechnungsfähige Position anerkannt werden. Stattdessen sollten interprofessionelle Teams zur medizinischen Leistungssteuerung etabliert werden, in denen Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter gemeinsam mit ärztlichen Beratern tätig sind. Ärztliche Expertise kann so zielgerichtet in die Qualitätssicherung integriert werden.
Abschließend ist sicherzustellen, dass insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen die rettungsdienstliche Daseinsvorsorge uneingeschränkt erhalten bleibt. Dies umfasst auch die Anerkennung einer teilweise geringen Auslastung von Rettungsmitteln als wirtschaftlich notwendige Leistung im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB V.
Für den Vorstand,
Lübeck, 30.04.2026
Frank Flake
1. Vorsitzender
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