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Notfallversorgung braucht klare Verantwortlichkeiten

Zur Ablehnung fallabschließender Behandlung durch „nichtärztliche“ Berufsgruppen


Der Deutsche Berufsverband Rettungsdienst e. V. bewertet den Beschluss des 130. Deutschen Ärztetages zur „Ablehnung fallabschließender Behandlung durch Nichtärzte“ kritisch. Aus Sicht des DBRD greift der Beschluss fachlich, versorgungspolitisch und rechtlich zu kurz. Er berücksichtigt die Realität der präklinischen Notfallversorgung, die gesetzlich geregelte Rolle von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern sowie die Grenzen ärztlicher Delegation nicht ausreichend. Obwohl Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter nicht per se genannt sind, scheint klar, dass vor allem diese Berufsgruppe, aber auch andere in dem Beschluss adressiert werden.

Der Ärztetag warnt vor Risiken für die Patientensicherheit und vor Parallelstrukturen ärztlicher Tätigkeit. Diese Sorge ist ernst zu nehmen. Sie darf jedoch nicht dazu führen, gesetzlich geschaffene Eigenverantwortung pauschal infrage zu stellen. Mit dem Notfallsanitätergesetz hat der Gesetzgeber bewusst einen Gesundheitsfachberuf geschaffen, der in definierten Situationen eigenverantwortlich handelt. § 2a NotSanG erlaubt unter den gesetzlichen Voraussetzungen heilkundliche, auch invasive und medikamentöse Maßnahmen. § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. b NotSanG umfasst zudem die Beurteilung von Notfallpatientinnen und -patienten, die Entscheidung über weitere ärztliche Hilfe und die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen. Dazu kann auch die fachliche Einschätzung gehören, dass kein akuter weiterer Behandlungsbedarf besteht.

Aus Sicht des DBRD sollte die Debatte daher nicht als Abgrenzungsfrage geführt werden, sondern als Frage moderner, qualitätsgesicherter Notfallversorgung. Ziel muss sein, Verantwortlichkeiten klar zu regeln, Versorgungslücken zu vermeiden und die vorhandenen Kompetenzen sachgerecht einzusetzen.

1. Delegation ist im Rettungsdienst nur begrenzt tragfähig

Die Forderung, nichtärztliche Gesundheitsfachberufe sollten nur im Wege ärztlicher Delegation tätig werden, überzeugt im Rettungsdienst weder rechtlich noch praktisch. Delegation setzt voraus, dass die ärztliche Entscheidung über das „Ob“ einer Maßnahme beim Arzt verbleibt und lediglich die Durchführung, also das „Wie“, übertragen wird. Nach den Grundsätzen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung gehören insbesondere Anamnese, Indikationsstellung, Untersuchung, Diagnosestellung, Aufklärung, Therapieentscheidung und invasive Therapien zu den höchstpersönlichen ärztlichen Leistungen.

Genau diese Einschätzungen prägen jedoch die präklinische Notfallversorgung. Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter beurteilen Zustände, erkennen vitale Bedrohungen, treffen Arbeitsdiagnosen und entscheiden über Notarztnachforderung, Transportziel, Dringlichkeit und Erstmaßnahmen. § 4 NotSanG beschreibt diese Aufgaben ausdrücklich als eigenverantwortlich auszuführende Tätigkeiten.

SOP, Algorithmen und Behandlungspfade sind dabei unverzichtbar. Sie schaffen Handlungssicherheit und Qualität. Sie ersetzen aber nicht die fachliche Beurteilung des konkreten Einzelfalls. Sobald zu entscheiden ist, ob eine SOP einschlägig, ein Zustand kritisch, eine Maßnahme indiziert oder ein Notarzt erforderlich ist, handelt es sich nicht mehr um reine Durchführung im Sinne klassischer Delegation.

Wenn der Ärztetag selbst auf das Spannungsfeld zwischen evidenzbasiertem Regelwissen und individuellem Fallverstehen hinweist, beschreibt er damit genau die Herausforderung der Notfallversorgung. Die sachgerechte Antwort liegt aus Sicht des DBRD in klar geregelter Eigenverantwortung und qualifikationsgerechter Substitution, nicht in einer rechtlich unsicheren Konstruktion der Vorab-Delegation.

2. § 2a NotSanG ist eine gesetzliche Berufsausübungsregelung

§ 2a NotSanG ist keine bloße lokale Erlaubnis und kein standesrechtlicher Ausnahmefall. Die Norm bestätigt bundesgesetzlich, dass Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter unter den genannten Voraussetzungen eigenverantwortlich heilkundlich handeln dürfen.

Diese Eigenverantwortung ist im Notfall nicht nur Berechtigung, sondern Teil der beruflichen Verantwortung. Zu enge Freigabekataloge, pauschale Nachforderungspflichten und uneinheitliche lokale Vorgaben können Rechtsunsicherheit erzeugen und im Ergebnis dazu führen, dass notwendige Maßnahmen unterbleiben. Für die Patientensicherheit ist deshalb nicht allein die Frage entscheidend, wer etwas freigibt, sondern ob fachlich gebotene Maßnahmen rechtzeitig, sicher und dokumentiert durchgeführt werden.

Pauschale ärztliche Vorstellungspflichten sind zudem nicht immer mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V vereinbar. Wenn die Versorgung durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter ausreichend, zweckmäßig und sicher ist, ist zusätzliche ärztliche Inanspruchnahme nicht automatisch ein Qualitätsgewinn. Sie kann Ressourcen binden und Versorgung verzögern.

3. Patientensicherheit entsteht durch klare Zuständigkeiten

Patientensicherheit verlangt klare Verantwortung, überprüfbare Qualifikation, transparente Standards, gute Dokumentation, regelmäßige Fortbildung und wirksame Qualitätssicherung. Sie verlangt nicht zwingend, dass jede heilkundliche Entscheidung ärztlich getroffen wird.

Im Rettungsdienst ist eine Ärztin oder ein Arzt häufig nicht unmittelbar am Einsatzort. Die erste medizinische Einschätzung, Priorisierung, Gefahrenabwehr und Erstversorgung erfolgen regelmäßig durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter. Deren gesetzlich definierte Kompetenz sollte deshalb nicht auf eine reine Hilfsfunktion reduziert werden.

SOP und Algorithmen bleiben zentrale Instrumente. Sie übersetzen den anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse in praxistaugliche Abläufe. Sie dienen der Qualitätssicherung und müssen zugleich Raum für die verantwortliche Bewertung des Einzelfalls lassen.

4. Die Versorgungsrealität muss einbezogen werden

Die Diskussion darf die tatsächliche Versorgungslage nicht ausblenden. Ärztliche Versorgung steht vielerorts nicht immer in der erforderlichen Zeit, Dichte und Verlässlichkeit zur Verfügung. Nach § 75 SGB V umfasst der Sicherstellungsauftrag die angemessene und zeitnahe vertragsärztliche Versorgung. Dazu gehört auch die Verantwortung für ambulante Akut- und Notfallsituationen.

Wenn Bereitschaftsdienststrukturen ausgedünnt werden, Notaufnahmen und Rettungsdienste ambulante Versorgungsdefizite auffangen müssen und ärztliche Hilfe nicht zeitgerecht erreichbar ist, braucht es tragfähige Lösungen. Es wäre nicht sachgerecht, qualifizierte Gesundheitsfachberufe in dieser Lage rechtlich eng zu begrenzen, obwohl sie Versorgungslücken gesetzeskonform und qualitätsgesichert schließen können.

Moderne Versorgungsgestaltung setzt voraus, Verantwortung, Kompetenz und Entscheidungsspielräume passend zur Qualifikation zu verteilen. Eine reine Übertragung von Aufgaben ohne entsprechende Entscheidungsbefugnis wird der Realität im Rettungsdienst nicht gerecht.

5. Fallabschließende Versorgung ersetzt ärztliche Behandlung nicht

Fallabschließende Versorgung durch qualifiziertes Rettungsfachpersonal ersetzt ärztliche Behandlung nicht dort, wo sie medizinisch erforderlich ist. Sie ermöglicht sachgerechte Versorgung dort, wo ärztliche Behandlung nicht notwendig, nicht zeitgerecht verfügbar oder nicht die wirtschaftlich angemessene Versorgungsform ist.

Der Gesetzgeber wollte mit dem NotSanG und § 2a NotSanG die Qualifikation des Rettungsfachpersonals wirksam werden lassen und unnötige Notarzteinsätze vermeiden. Deshalb sollte nicht jede eigenverantwortliche Entscheidung als Risiko verstanden werden. Entscheidend sind Qualifikation, Indikationssicherheit, Dokumentation, Evaluation und eine klare Einbindung in Versorgungspfade.

Auch die ärztliche Selbstverwaltung steht vor einem Zielkonflikt: Einerseits werden zentrale ärztliche Entscheidungen als nicht delegierbar beschrieben, andererseits wird Delegation häufig als Lösung angeboten. Für den Rettungsdienst führt das zu Unklarheiten. Rechtssicherer und ehrlicher ist eine klare Regelung eigenverantwortlicher Tätigkeit dort, wo Gesetz, Qualifikation und Versorgungslage dies tragen.

6. Forderungen des DBRD

Der DBRD fordert:

  1. Anerkennung der eigenverantwortlichen heilkundlichen Tätigkeit von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitätern nach §§ 2a und 4 NotSanG als gesetzlich gewollten Bestandteil der Notfallversorgung.
  2. Abkehr von rechtlich unsicheren Vorab-Delegationsmodellen, wenn tatsächlich eigenverantwortliche Beurteilungen, Indikationsstellungen und Therapieentscheidungen erfolgen.
  3. Rechtssichere Qualitätssicherung durch evidenzbasierte SOP, Fortbildung, Simulation, strukturierte Dokumentation und systematische Auswertung.
  4. Keine pauschalen Nachforderungspflichten für Notärztinnen und Notärzte, sofern die Versorgung durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter medizinisch ausreichend, zweckmäßig und sicher ist und eine weitere Versorgung sachgerecht angebahnt wird.
  5. Eine offene Diskussion über die Versorgungsaufträge der ärztlichen Selbstverwaltung, insbesondere dort, wo Defizite ambulanter Versorgung auf Rettungsdienst und Notaufnahmen verlagert werden.
  6. Weiterentwicklung der Notfallversorgung durch Substitution, Kooperation und klare Verantwortlichkeiten statt durch berufsständische Abgrenzung.

7. Schlussbemerkung

Die Notfallversorgung in Deutschland steht unter erheblichem Druck. Rettungsdienste, Notaufnahmen und ambulante Akutstrukturen werden täglich mit Versorgungsdefiziten konfrontiert, die nicht allein durch Abgrenzungsbeschlüsse gelöst werden können.

Der DBRD steht für eine patientenorientierte, rechtsklare und qualitätsgesicherte Weiterentwicklung der Notfallversorgung. Dazu gehört ärztliche Expertise. Ebenso gehört dazu die eigenverantwortliche Tätigkeit qualifizierter Gesundheitsfachberufe. Beides muss nicht gegeneinander ausgespielt werden.

Die Zukunft der Notfallversorgung liegt in klar geregelter Verantwortung, qualifikationsgerechter Substitution und echter interprofessioneller Zusammenarbeit. Nur so lassen sich Patientensicherheit, Wirtschaftlichkeit und Versorgungssicherheit dauerhaft verbinden.


Für den Vorstand,
Lübeck, 13.06.2026

Frank Flake
1. Vorsitzender

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