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Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 33/16
Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.
Der Kläger ist als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Dem Kläger steht für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar ist Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf ist aber erfüllt. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten kann, erreicht die gezahlte Monatsvergütung den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich) nicht nur, sondern übersteigt ihn. Ein Anspruch auf weitere Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung ist nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

Bundesarbeitsgericht
Urteil vom 29. Juni 2016 - 5 AZR 716/15 -

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln
Urteil vom 15. Oktober 2015 - 8 Sa 540/15 -

DBRD-Mitglied werden

  • Jahresbeitrag für Mitglieder

    112,- €

    nur für Rettungsfachpersonal und Auszubildende zum/zur Rettungssanitäter/in

  • Jahresbeitrag für Auszubildende zum Notfallsanitäter

    75,- €

  • Jahresbeitrag für juristische Personen

    100,- €

    (ohne Versicherungsleistungen)

  • Jahresbeitrag Fördermitglied

    mind. 100,- €

    (ohne Stimmrecht, ohne Versicherungsleistungen)

Weiterlesen … Aufnahmeantrag

Mit dem Berufsausweis können sich unsere Mitglieder bei Behörden, Organisationen, Unternehmen und Personen als Rettungsfachpersonal ausweisen.

Um Ihnen den Berufsausweis ausstellen zu können, benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:

  • vollständig ausgefüllten Antrag.
    Diesen können Sie hier downloaden: pdfAntrag Berufsausweis
  • Passfoto
  • Kopie Ihres Personalausweises (beide Seiten)
  • Beglaubigte Kopie der Notfallsanitäter-, Rettungsassistenten- bzw. Rettungssanitäterurkunde
    (Beglaubigung durch den Rettungsdienstleiter ist möglich - die beglaubigten Kopien bitte ausschließlich im Orginal und per Post zusenden.)
  • Kopien von Zertifikaten der Zusatzqualifikationen/Weiterbildungen

Die Unterlagen schicken Sie bitte vollständig per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder per Post an:

Deutscher Berufsverband Rettungsdienst e.V.
Maria-Goeppert-Straße 3
23562 Lübeck

 

Wenn Sie Ihren bestehenden Berufsausweis verlängern wollen, benutzen Sie bitte dieses Formular: pdfVerlaengerung Berufsausweis

 

Wenn Sie sich nicht online registrieren möchten, können Sie dies auch schriftlich tun.

Sie können den Antrag für Ihre Mitgliedschaft hier als PDF herunterladen und ausfüllen.

Den Antrag schicken Sie bitte vollständig ausgefüllt per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. oder per Post an:

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Deutsches Reanimationsregister

Der DBRD unterstützt das Deutsche Reanimationsregister. Unterstützen Sie auch bitte und geben in Ihren Rettungsdiensten die Daten der Reanimationen in das Deutsche Reanimationsregister ein.

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Bad Boll 2013

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Einfach die Berufsbezeichnung/ Qualifikation hinter dem Namen des Werbers eingeben und schon wird nach Einzug des ersten Jahresbeitrags die Prämie verschickt

 

 

 

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