Arbeitsrechtsschutz besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber gegen Rechte oder Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen haben soll.
Bevor eine außergerichtliche Vertretung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgt, soll zunächst selbst eine Klärung mit dem Arbeitgeber versucht werden.
Eine gerichtliche Vertretung erfolgt, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
In Einzelfällen kann, wenn auch von Interesse für den Verband, Rechtsschutz in Form einer anwaltlichen Vertretung durch den Justiziar des DBRD vor Gericht geleistet werden.
Eine fristwahrende Kündigungsschutzklage durch den Justiziar des DBRD ist stets inkludiert.
Bei Streitigkeiten unter Kollegen wird zunächst abgeklärt, ob es sich um einen Streit unter Mitgliedern handelt.
Es findet kein Coaching von Mitarbeitergesprächen statt. Empfohlen wird zu dem Personalgespräch ein Mitglied des Betriebsrats oder einen Kollegen mit zu nehmen und dann zu berichten.
Es findet kein Coaching von Aufhebungsverträgen bei ungekündigten Arbeitsverhältnissen statt. Man soll sich das Angebot des Arbeitgebers schriftlich geben lassen, das würden wir dann summarisch überprüfen.